Inhalt:

  • Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)Ìýist Teil der 1. Säule und dient der sozialen Absicherung im Alter, bei Invalidität und im familiären Todesfall.
  • Die AHV zahlt Renten an Pensionärinnen und Pensionäre sowie Hinterbliebene.
  • Die Invalidenversicherung (IV) hilft, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen die Erwerbsfähigkeit einschränken oder Pflegebedürftigkeit besteht.
  • Aufschub oder Vorbezug: Der Bezug der AHV-Rente zwischen 63 und 70 Jahren ist flexibel möglich.
  • Zum Fazit

Die AHV als Grundpfeiler des Schweizer Vorsorgesystems

Die AHV gehört zur ersten von drei Säulen, auf die sich das Vorsorgesystem der Schweiz stützt. Das 3-³§Ã¤³Ü±ô±ð²Ô-³§²â²õ³Ù±ð³¾Ìýberuht auf der staatlichen, beruflichen und privaten Vorsorge.

Die 1. Säule ist für alle obligatorisch. Die 2. SäuleÌýist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach ihrem 24. Geburtstag und wenn sie mehr als 22 680 Franken pro Jahr verdienen (Stand 2025), verpflichtend. Gemeinsam sollen AHV und Pensionskasse eine Rente ermöglichen, die nach der Pensionierung die gewohnte Lebensführung gestattet. Dafür gelten rund 60 Prozent des letzten Lohns als Zielmarke. Die 3. SäuleÌýist freiwillig. Mit ihr können Sie eine allfällige VorsorgelückeÌýmindern und den Lebensstandard im Alter sichern.

Was ist Teil der 1. Säule?

«AHV» steht für Alters- und Hinterlassenenversicherung – und bildet den grössten Teil der 1. Säule. Ergänzt wird sie durch die Invalidenversicherung (IV) und allfällige ·¡°ù²µÃ¤²Ô³ú³Ü²Ô²µ²õ±ô±ð¾±²õ³Ù³Ü²Ô²µ±ð²Ô (EL). Gemeinsam handelt es sich um die obligatorische staatliche Vorsorge. Sie soll die Existenzsicherung im Alter, bei Invalidität und bei Tod gewährleisten.

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Die AHV dient der Altersvorsorge und der Absicherung von Hinterbliebenen. Seit 1948 wurden die Leistungen der AHV mehr als zehnmal angepasst – oft erweitert, aber auch reformiert.

Invalidenversicherung (IV)

Die Invalidenversicherung hilft vor allem mit Eingliederungsmassnahmen, aber auch Geldleistungen wie Taggeld und IV-Rente. Sie wird in Anspruch genommen, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer eingeschränkt ist. Dabei spielt keine Rolle, ob die Beeinträchtigung körperlich, geistig oder psychisch verursacht worden ist.

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Es kann sein, dass die Leistung aus AHV- oder IV-Rente zu niedrig ist, um die Lebenshaltungskosten zu sichern. Im Jahr 2023 war dies beispielsweise bei 50 Prozent aller IV-Rentnerinnen und -Rentner der Fall. Sind zudem nur wenig Vermögen (unter 100 000 Franken bei Alleinstehenden) und keine weiteren Einkommensquellen vorhanden, können ·¡°ù²µÃ¤²Ô³ú³Ü²Ô²µ²õ±ô±ð¾±²õ³Ù³Ü²Ô²µ±ð²Ô (EL) zur AHV oder IV bei der EL-Stelle beantragt werden und das Existenzminimum sichern.

Erwerbsersatzordnung

Die Erwerbsersatzordnung leistet eine Entschädigung für den Lohnausfall in der Mutterschaft sowie – seit 2021 – für einen Vaterschaftsurlaub. Traditionell ersetzt sie auch einen Teil des Verdienstausfalls für alle, die Militärdienst oder Zivilschutz leisten.

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Beitragspflichtig in der AHV sind Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Die Beitragspflicht endet grundsätzlich mit Erreichen des Referenzalters oder – wenn sie darüber hinaus arbeiten – mit dem Ende der Erwerbstätigkeit. Wer hingegen vor dem Referenzalter aufhört, zu arbeiten, zahlt ´¡±á³Õ-µþ±ð¾±³Ù°ùä²µ±ð wie auch alle anderen ±·¾±³¦³ó³Ù±ð°ù·É±ð°ù²ú²õ³Ùä³Ù¾±²µ±ðn, sogar dann, wenn die AHV-Rente vorbezogen wird. Verheiratete ±·¾±³¦³ó³Ù±ð°ù·É±ð°ù²ú²õ³Ùä³Ù¾±²µ±ð sind mitversichert, wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner erwerbstätig ist und mindestens den doppelten Mindestbeitrag leistet (2025: 1060 Franken).

Wer ist AHV-pflichtig?

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Beginn der Beitragspflicht

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Ab 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr

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Ab 1. Januar nach vollendetem 20. Altersjahr

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Ende der Beitragspflicht

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Bei Erreichen des Referenzalters und Aufgabe der Erwerbstätigkeit

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Bei Erreichen des Referenzalters

Wie hoch sind die Beiträge an AHV, IV und EO im Jahr 2025?

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10,6 Prozent des Bruttolohns; wird zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen

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Mindestens 530 Franken, maximal 26 500 Franken, abhängig vom Renteneinkommen und Vermögen

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10,0 Prozent des Jahreseinkommens; für Einkommen unter 60 500 Franken gelten reduzierte Beitragssätze

AHV-Rente

Die Höhe der Rente hängt von Ihrem Einkommen ab und davon, ob Ihre Beitragsjahre vollständig sind. Männer, die 44 Beitragsjahre vorweisen (bei Frauen gilt dies ab 2028), erhalten im Jahr 2025 eine Mindestrente von 1260 Franken im Monat und eine MaximalrenteÌývon 2520 Franken.

Wenn Ihr individuelles Konto bei der AHV µþ±ð¾±³Ù°ù²¹²µ²õ±ôü³¦°ì±ð²ÔÌýaufweist, fällt Ihre Rente niedriger aus. Die Lücken entstehen oft unbemerkt, etwa aufgrund von Auslandsaufenthalten. Sie können höchstens fünf Jahre rückwirkend geschlossen werden – oder indem Sie über das Referenzalter hinaus weiterarbeiten und die Beiträge bis zum maximalen Alter anrechnen lassen.

Auswirkungen von Rentenvorbezug oder Rentenaufschub

Sie können zwischen 63 und 70 Jahren in Rente gehen. Zwischen 63 und 65 Jahren spricht man von Vorbezug, danach von Aufschub.

Herausforderungen der AHV

Der demografische Wandel – weniger Einzahlende, mehr Rentenbezüger – erschwert die Finanzierung der umlagefinanzierten 1. Säule.

Die Reform «AHV 21» soll die Sozialversicherung bis 2030 stabilisieren. Am 1. Januar 2024 sind die neuen Regeln für die AHV in Kraft getreten. Das nunmehr «Referenzalter» genannte ordentliche Renteneintrittsalter der Frauen wird schrittweise an das der Männer angeglichen (65 Jahre). Für Frauen in Übergangsjahrgängen 1961 bis 1969 gibt es Ausgleichsregelungen.

Ausserdem ist der Rentenbezug flexibler möglich als zuvor: Im Alter zwischen 63 und 70 Jahren können Sie relativ frei wählen, ab wann Sie die Rente – auch als Teilrente – beziehen wollen. Durch eine Erwerbstätigkeit jenseits des Referenzalters ist es zudem möglich geworden, µþ±ð¾±³Ù°ù²¹²µ²õ±ôü³¦°ì±ð²Ô früherer Jahre zu verringern.

Fazit

Die AHV ist eine Grundlage der sozialen Absicherung. Sie leistet Hilfe in vielen Lebenslagen. Nur weil die Beiträge vom Arbeitgeber automatisch abgeführt werden, heisst das nicht, dass die Leistungen ebenso einfach fliessen. Damit Sie die Bezugsmöglichkeiten nutzen und maximieren können, ist es erforderlich, dass Sie aktiv werden. Ansprüche anmelden, Anträge stellen, Fristen einhalten, Lücken schliessen – all das setzt Ihre aktive Mitarbeit voraus. Nehmen Sie sich dazu alle vier Jahre etwas Zeit. Prüfen Sie Ihren individuellen Kontoauszug, den Sie bei Ihrer Ausgleichskasse bestellen können.

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