Frau trinkt aus einer Tasse und schaut aus dem Fenster

Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundsätzlich haben beide Parteien Anspruch auf die Hälfte der Beträge, die während der Ehe und bis zur Einreichung der Scheidung in die Pensionskasse einbezahlt wurden.Ìý 
  • Beträge, die zur Finanzierung des selbst genutzten Eigenheims bezogen wurden, werden ebenfalls gleichmässig aufgeteilt.Ìý
  • Eine vereinbarte Gütertrennung hat keinen Einfluss auf die Aufteilung des Pensionskassenguthabens.Ìý
  • Insbesondere Frauen sollten sich frühzeitig mit der Planung ihrer Pensionierung auseinandersetzen und dabei alle drei Säulen der Altersvorsorge berücksichtigen.Ìý

Die Teilung des Vermögens bei einer Scheidung sowie die Aufteilung der beruflichen Vorsorge können komplex sein. Das Thema ist für Frauen allerdings höchst relevant: In der Schweiz arbeiten weitaus mehr Frauen in Teilzeit als Männer. Zudem ist jede vierte Frau in der Schweiz nicht in der Pensionskasse versichert und damit hinsichtlich der Altersvorsorge schlechtergestellt.Ìý

Mit den Antworten auf die folgenden vier Fragen vertiefen Sie Ihr Wissen: 

  1. Was passiert mit dem Guthaben in der Pensionskasse im Fall einer Scheidung?  
  2. Für den Kauf von Wohneigentum wurde Vermögen aus der Pensionskasse bezogen. Was passiert damit? 
  3. Es liegt ein Ehevertrag mit Gütertrennung vor. Was bedeutet dies für die Aufteilung des Pensionskassenguthabens?  
  4. Wie sichert man sich am besten fürs Alter ab? 

1. Was passiert mit dem Guthaben in der Pensionskasse im Fall einer Scheidung? 

Grundsätzlich haben beide Parteien Anspruch auf die Hälfte der Beträge, die während der Ehe und bis zur Einreichung der Scheidung einbezahlt wurden. Das gilt unabhängig davon, ob die eigenen Pensionskassenbeiträge tiefer ausgefallen sind als jene der Ehepartnerin oder des Ehepartners. Es ist auch nicht relevant, ob jemand der beiden den Job vorübergehend für die Betreuung der Kinder teilweise oder ganz aufgegeben hat oder aufgrund einer Krankheit nicht in die eigene Pensionskasse einbezahlt werden konnte.Ìý

Bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs in der 2. Säule werden alle Vorsorgeguthaben beider Personen einbezogen, einschliesslich Vorbezügen für den Kauf von selbst genutztem Wohneigentum und freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse.Ìý

Steht die Summe für den Vorsorgeausgleich innerhalb der 2. Säule einmal fest und wird diese in der Scheidungsvereinbarung festgehalten, wird sie nach der Scheidung steuerneutral von der Pensionskasse der ausgleichspflichtigen Partei in die Pensionskasse der ausgleichsberechtigten Partei übertragen. Ist die ausgleichsberechtigte Person zum Zeitpunkt des Vorsorgeausgleichs nicht einer Pensionskasse angeschlossen, so erfolgt die Übertragung auf ein bestehendes oder auf ein neu zu eröffnendes Freizügigkeitskonto.Ìý  

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Artikel «Freizügigkeitskonto – Pensionskassenguthaben sicherparkieren».

2. Für den Kauf von Wohneigentum wurde Vermögen aus der Pensionskasse bezogen. Was passiert damit? 

Wenn Vermögen aus der Pensionskasse für den Kauf von selbst genutztem Wohneigentum bezogen wurde, wird dieser Betrag bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs berücksichtigt. Entscheidend ist dabei, ob einer der beiden Ehepartner die Liegenschaft nach der Scheidung übernimmt. In diesem Fall kann der bezogene Betrag in die Berechnung des Ausgleichs einfliessen, da er Teil der während der Ehe angesparten Vorsorge ist.Ìý

Weitere Informationen zum Thema Wohneigentum und Scheidung finden Sie im Artikel «Hypothek bei Scheidung: So gehen Sie am besten vor».Ìý

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3. Es liegt ein Ehevertrag mit Gütertrennung vor. Was bedeutet dies für die Aufteilung des Pensionskassenguthabens?

Ein Ehevertrag mit Gütertrennung regelt nur, wie das Vermögen der Eheleute bei einer Scheidung oder im Todesfall aufgeteilt wird. Er hat jedoch keinen Einfluss auf die Pensionskasse.Ìý

Das Pensionskassenguthaben (2. Säule), das während der Ehe angespart wurde, wird bei einer Scheidung nach dem Gesetz aufgeteilt – normalerweise zur Hälfte. Das gilt unabhängig davon, ob Gütertrennung vereinbart wurde.Ìý

4.ÌýWie sichert man sich am besten fürs Alter ab?

Bei einer Scheidung können Vorsorgelücken in der Pensionskasse entstehen,  die bei Pensionierung tiefere Altersleistungen bewirken werden. Die längere Lebenserwartung sowie die tieferen Sparbeiträge in der 2. Säule aufgrund von durchschnittlich tieferen Löhnen oder Teilzeitarbeit können zudem je nach Situation die künftigen Altersleistungen von Frauen zusätzlich belasten.Ìý

Um auch im Alter den gewünschten Lebensstandard halten zu können, müssen sich somit insbesondere Frauen frühzeitig mit der Planung ihrer Pensionierung auseinandersetzen und dabei alle drei Säulen der Altersvorsorge – die AHV, die Pensionskasse und die private Altersvorsorge – in der eigenen Vorsorgeplanung berücksichtigen.Ìý 

Lesen Sie dazu unseren Artikel «So planen Sie als Frau Ihre Pensionierung» und fragen Sie unsere Expertinnen und Experten.Ìý 

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