ÃÛ¶¹ÊÓÆµ

Skip Links

Content Area Hauptnavigation
ÃÛ¶¹ÊÓÆµ-Logo, zur Startseite
Hilfe

Hauptnavigation

  • Schweiz
    • English
    • Deutsch
    • ´Ú°ù²¹²Ôç²¹¾±²õ
    • italiano
  • Standorte
  • Kunden-Logins

    Wählen Sie Ihr Login

    ÃÛ¶¹ÊÓÆµ Privatpersonen

    ÃÛ¶¹ÊÓÆµ Unternehmen und Institutionelle

    Credit Suisse Privatpersonen

    Credit Suisse Unternehmen und Institutionelle

    Weitere Logins
    Smartphone mit Startbildschirm für die Eröffnung einer Vorsorgelösung 3a.

    Heute vorsorgen, morgen ernten

    Steuern sparen, clever investieren und den Ruhestand sorgenfrei geniessen.

    Jetzt vorsorgen
    Kunden-Logins

Hauptnavigation

  • Meine Daten
  • E-Banking
  • Mobile Banking
    Mobile BankingZur Übersicht
    • ÃÛ¶¹ÊÓÆµ key4 insights
  • Kreditkarte / Prepaidkarte
  • Debitkarten
  • Konto
  • Zahlungen
  • ÃÛ¶¹ÊÓÆµ TWINT
  • KeyClub
  • Vorsorge
  • Hypotheken
  • ÃÛ¶¹ÊÓÆµ key4 banking
  • ÃÛ¶¹ÊÓÆµ key4 business

Einzahlungen Säule 3a

Maximalbeiträge der Säule 3a ab Alter 64/65.

Solange ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wird, kann nach dem ordentlichen AHV-Rentenalter weiterhin in die Säule 3a einbezahlt werden. Auch kann der Bezug der Säule 3a-Gelder aufgeschoben werden bis maximal Alter 69 (Frauen) beziehungsweise Alter 70 (Männer).

Maximalbeträge der Säule 3a

Sonderfall Einzahlung in Pensionierungsjahr

Zahlt die Person bis zur Pensionierung (z.B. Ende April) Beiträge in die Pensionskasse, so kann sie in diesem Zeitraum den gesamtenÌý«kleinen» Betrag in die Säule 3a einzahlen. Ab Mai ist diese Person weiterhin erwerbstätig, bezahlt aber keineÌýPensionskassenbeiträge mehr. Für die Periode Mai bis Dezember dürfen demnach zusätzlich 20% des Nettoeinkommens von Mai bis Dezember in die Säule 3a einbezahlt werden. Gesamthaft aber darf der Maximalbetrag der Säule 3a nicht überschritten werden.

Können Teilzeitbeschäftigte (z.B. 50%), welche der AHV-Beitragspflicht unterliegen, aber keiner Pensionskasse angeschlossen sind, trotzdem in die Säule 3a einzahlen?

Ja, auch Teilzeitbeschäftigte ohne BVG können in die Säule 3a einzahlen, und zwar bis maximal 20% des (Netto-)Erwerbseinkommens, jedoch höchstensÌýCHF 36 288 (ab 2025).

Ìý

Wie viel kann ein Teilzeitbeschäftigter auf dasÌýFisca-Vorsorgekonto einzahlen?

Angestellte können den jeweils gültigen gesetzlichen Maximalbetrag für Erwerbstätige mit BVG einzahlen, wenn sie einer Pensionskasse angeschlossen sind.

Sind sie keiner Pensionskasse angeschlossen, gilt der gesetzlich festgelegte Betrag für selbstständig Erwerbende, d.h. bis zu 20% desÌý(Netto-)Erwerbseinkommens, jedoch maximal der gesetzlich festgelegte Betrag für Personen ohne BVG.

Welcher Maximalbetrag kann bei einem Wechsel desÌýBVG-Status einbezahlt werden?

Bei selbstständig Erwerbstätigen darf der Betrag 20% des Jahreslohns aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. den maximal zulässigen Betrag für Personen ohne BVG nicht überschreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vorsorgenehmer zu Beginn oder im Laufe des Jahres die Selbstständigkeit aufnimmt.

Beim Wechsel in ein Angestelltenverhältnis darf der Maximalbetrag für Personen mit BVG wiederum nicht überschritten werden. Insgesamt darf die Einzahlung den maximal zulässigen Betrag für Personen ohne BVG nicht überschreiten.

Darf der Vorsorgenehmer bei Arbeitslosenentschädigung Beiträge in die Säule 3a einzahlen?

Ja, denn die Arbeitslosenentschädigung gilt als ErsatzeinkommenÌýfür das Erwerbseinkommen.

Im Jahr, in dem der Anspruch auf die Arbeitslosenentschädigung erlischt, kann der Höchstbetrag abgezogen werden, auch wenn nur während einiger Monate Entschädigung bezogen wurde (siehe Art. 7 Abs. 4 BVV 3).

Die jährlicheÌýArbeitslossentschädigung muss jedoch mindestens den Maximalbetrag für die Säule 3a mit BVG betragen. Es ist also nicht möglich, höhere Beitragszahlungen als die Arbeitslosenentschädigung selbst in Abzug zu bringen. Des Weiteren muss der Höchstbetrag vor Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung auf demÌýFisca-Vorsorgekonto einbezahlt worden sein.

Sobald der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, sind keine weiteren Beitragszahlungen in die Säule 3a mehr zulässig, da kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr vorhanden ist. Bereits ausgesteuerte Personen können keine weiteren Beiträge in die Säule 3a einzahlen, wenn sie keinerÌýselbstständigen oderÌýunselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine kurz vor der Aussteuerung stehende Person, die noch im selben Jahr eineÌýselbstständige Tätigkeit aufnimmt, kann Beitragszahlungen auf dasÌýFisca-Vorsorgekonto in Höhe von maximal 20% ihresÌýselbstständigen Erwerbseinkommens, bzw. den Maximalbetrag für Vorsorgenehmer ohne BVG abziehen, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist.

Haben Sie nicht gefunden, wonach Sie gesucht haben?

  • Kontaktieren Sie uns
    061 288 50 40, Mo–Fr, 10.00 – 12.00 Uhr und 15.00 – 17.00 Uhr
Sie sind hier:
  • Schweiz
  • Hilfe
  • Vorsorge
Zum Seitenanfang

Reimagining the power of investing.

Connecting people for a better world.

ÃÛ¶¹ÊÓÆµ purpose

Footer Navigation

Wohnsitzwechsel

  • Information zu ÃÛ¶¹ÊÓÆµ
  • Nutzungsbedingungen
  • ¶Ù²¹³Ù±ð²Ô²õ³¦³ó³Ü³Ù³ú±ð°ù°ì±ôä°ù³Ü²Ô²µ
  • Cybersicherheit
  • Betrügerische E-Mails melden
  • Privacy Settings

Legal Information

Die auf dieser Website angebotenen Produkte, Dienstleistungen, Informationen und/oder Unterlagen sind Personen mit Wohnsitz in bestimmten Ländern möglicherweise nicht zugänglich. Bitte beachten Sie die geltenden Verkaufsbeschränkungen für die entsprechenden Produkte oder Dienstleistungen.

Das Kopieren, Bearbeiten, modifizieren, Verteilen, Teilen oder jede andere Nutzung dieses Materials (weder für kommerzielle Zwecke noch für andere), mit Ausnahme der persönlichen Betrachtung, ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die ÃÛ¶¹ÊÓÆµ strengstens untersagt.

© ÃÛ¶¹ÊÓÆµ 1998 - 2025. Alle Rechte vorbehalten.